Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.
IT-WOLF, Fürstenweg 38, 6020 Innsbruck, Österreich, UID ATU72372309
Fassung vom 23. August 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von IT-WOLF gegenüber Unternehmern. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind ausgeschlossen.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von IT-WOLF ausdrücklich in Textform anerkannt wurden. Die widerspruchslose Entgegennahme einer Bestellung oder Leistung gilt nicht als Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen.
1.3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, kann der Auftraggeber das Angebot innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum annehmen.
2.2. Kostenschätzungen und unverbindliche Preisangaben sind keine verbindlichen Pauschalangebote. Wird erkennbar, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert IT-WOLF den Auftraggeber, sobald dies nach den Umständen möglich ist.
2.3. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch eine Auftragsbestätigung von IT-WOLF oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.4. Erklärungen per E-Mail erfüllen die in diesen AGB vorgesehene Textform.
3. Leistungsumfang
3.1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Leistungsbeschreibung.
3.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten oder, mangels einer Vereinbarung, zu den zum Leistungszeitpunkt üblichen Stundensätzen von IT-WOLF verrechnet. Dies gilt insbesondere für:
- Datenübernahmen und Datenbereinigungen,
- Schulungen und Dokumentationen,
- Arbeiten an Fremdsystemen,
- die Behebung nicht von IT-WOLF verursachter Störungen,
- Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten,
- nachträgliche Änderungen und Erweiterungen sowie
- zusätzlichen Aufwand infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers.
3.3. Technische Darstellungen, Beschreibungen und Konzepte enthalten nur dann zugesicherte Eigenschaften, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
3.4. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung in Textform. Daraus entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der Auftraggeber, sofern die Änderung von ihm veranlasst wurde.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Testmöglichkeiten, Räumlichkeiten und fachkundigen Ansprechpartner bereit. Er sorgt für eine geeignete und funktionsfähige technische Infrastruktur.
4.2. Der Auftraggeber prüft von ihm bereitgestellte Daten und Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Er gewährleistet, dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
4.3. Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, hat IT-WOLF nicht zu vertreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Der dadurch verursachte Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.
4.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Aufforderung nicht nach, darf IT-WOLF die betroffenen Leistungen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten aussetzen.
5. Preise und Zahlung
5.1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
5.3. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt in Textform mitzuteilen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
5.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Zusätzlich kann IT-WOLF die gesetzliche Betreibungskostenpauschale gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten verlangen.
5.5. Bei Zahlungsverzug darf IT-WOLF nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist laufende Leistungen aussetzen. Dies gilt nicht, soweit die Aussetzung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
5.6. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6. Termine und Leistungshindernisse
6.1. Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2. Fristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen technischen, organisatorischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftraggeber seine vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
6.3. Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von IT-WOLF liegen, verlängern betroffene Fristen angemessen. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen sowie nicht von IT-WOLF verursachte Störungen bei Hosting-, Cloud- oder sonstigen Vorlieferanten.
6.4. Dauert ein solches Leistungshindernis länger als 60 Tage an und ist ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jeder Vertragsteil den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
7. Abnahme und Gewährleistung
7.1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, prüft der Auftraggeber die Leistung innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist. Festgestellte wesentliche Mängel sind nachvollziehbar zu dokumentieren und IT-WOLF mitzuteilen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
7.2. Soweit § 377 UGB auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar ist, hat der Auftraggeber die Leistung nach Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.
7.3. Eine Mängelanzeige muss eine möglichst genaue Beschreibung des Fehlers, seiner Auswirkungen und der Umstände enthalten, unter denen er auftritt.
7.4. Bei berechtigten Mängeln ist IT-WOLF zunächst zur Verbesserung oder, soweit dies sachlich möglich und angemessen ist, zum Austausch berechtigt. Der Auftraggeber ermöglicht IT-WOLF die Prüfung und Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist.
7.5. Schlägt die Verbesserung oder der Austausch fehl, wird sie beziehungsweise er verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu.
7.6. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung insbesondere verursacht wurde durch:
- eine vertragswidrige Verwendung,
- eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- ungeeignete oder fehlerhafte Fremdsysteme,
- eine vom Auftraggeber nicht aktuell gehaltene Systemumgebung oder
- die Nichtbeachtung bereitgestellter Anleitungen.
7.7. Nach dem Stand der Technik kann Software nicht unter allen denkbaren Einsatzbedingungen vollständig fehlerfrei betrieben werden. Geschuldet ist die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion, nicht die völlige Fehlerfreiheit unter allen theoretisch möglichen Bedingungen.
8. Haftung und Datensicherung
8.1. IT-WOLF haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden.
8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IT-WOLF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt stattdessen das für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Schadens bezahlte Nettoentgelt als Höchstbetrag.
8.4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8.5. Der Auftraggeber ist für eine ordnungsgemäße, regelmäßige und überprüfte Sicherung seiner Daten verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von IT-WOLF vereinbart wurde. Vor Eingriffen in seine Systeme hat der Auftraggeber eine aktuelle und funktionsfähige Sicherung herzustellen.
8.6. Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust haftet IT-WOLF höchstens für jenen Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßig geprüfter Datensicherung angefallen wäre.
8.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
9. Nutzungsrechte
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an den von IT-WOLF individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
9.2. Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte sowie eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von IT-WOLF, soweit dies nicht für die vertragsgemäße Nutzung oder den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers erforderlich ist.
9.3. Rechte an bereits vorhandenen oder allgemein verwendbaren Komponenten, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Werkzeugen und Kenntnissen verbleiben bei IT-WOLF beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. IT-WOLF darf allgemeine, nicht vertrauliche und nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte Bestandteile für andere Projekte weiterverwenden.
9.4. Für Open-Source-Software und sonstige Komponenten Dritter gelten vorrangig deren jeweilige Lizenzbedingungen.
9.5. Die Übergabe von Quellcode, Entwicklungsdateien oder interner Dokumentation ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1. Beide Vertragsteile behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
10.2. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
10.3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
10.4. Beide Vertragsteile beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verarbeitet IT-WOLF personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
11. Referenzen
11.1. IT-WOLF darf die Firma beziehungsweise Geschäftsbezeichnung des Auftraggebers in einer sachlichen Kundenliste als Referenz nennen. Der Auftraggeber kann dieser Nennung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
11.2. Die Verwendung von Logos, Marken, Screenshots, Projektinhalten, näheren Projektbeschreibungen oder personenbezogenen Angaben zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
12. Vertragsdauer und Beendigung
12.1. Dauer und ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
12.2. Das Recht beider Vertragsteile zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragsteil eine wesentliche Vertragspflicht trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist erheblich verletzt.
12.3. Die Beendigung eines Vertrags berührt bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie Bestimmungen, die ihrem Zweck nach über das Vertragsende hinaus gelten, nicht.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.2. Erfüllungsort ist der Sitz von IT-WOLF, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
13.3. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von IT-WOLF vereinbart.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
13.5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben davon unberührt.